§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Leben mit Handicap – ANIMA e. V.“
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
- Sitz des Vereins ist Strausberg.
- Der Verein kann Träger- und Ortsvereine im Landesbereich Brandenburg bilden.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
- Der Vereinszweck ist die Arbeit für, mit und an Menschen, die durch körperliche, geistige und seelische
Gebrechen oder andere Umstände hilflos, betreuungs- oder beratungsbedürftig geworden sind.
- Die Vereinsaufgaben sind:
- Aufbau und Betrieb von Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des Vereinszwecks
- Einrichtung und Betrieb von Integrationsfachdiensten zur Unterstützung und zur Sicherung von bestehenden
Arbeitsverhältnissen behinderter Menschen oder zur Unterstützung und Vermittlung behinderter Menschen in ein neues Arbeitsverhältnis
§ 3 – Organisation der Aufgaben im Verein
- Der Verein fördert mit seinen Gliederungen, Einrichtungen und Aufgaben die besonderen Anliegen der freien
Wohlfahrtspflege. Die Bildung von Gliederungen, Übernahme und Betrieb von Einrichtungen und die jeweiligen erforderlichen Schritte zur Realisierung der Vereinsaufgaben werden einvernehmlich der
amtlichen Bewilligungen, Aufträge und Genehmigungen organisiert.
- Der Verein kann auch Aufträge und Einrichtungen aus den Bereichen der freien und staatlichen
Wohlfahrtspflege übernehmen bzw. an sie abtreten.
§ 4 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und durch die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags erworben.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle
Privatpersonen werden. Fördermitglieder können alle staatlichen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmungen werden. Die Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit materiell
und ideell.
- Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins und die sich damit für ihn
ergebenden Pflichten an.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss durch den Vereinsvorstand. Eine
Austrittserklärung für das Folgejahr muss dem Verein bis spätestens 31. Oktober des Jahres vorliegen. Es gilt der Poststempel.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder haben einen Mindestbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für ordentliche Mitglieder mindestens
25,00 EUR und für Fördermitglieder mindestens 100,00 EUR pro Jahr. In begründeten Einzelfällen ist eine Beitragsermäßigung gestattet, über die der Vorstand zu entscheiden hat.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht fällig.
- Die Beiträge sind als Jahresbeitrag zu entrichten.
- Erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, so bleiben Beitragsanrechte
des Vereins bestehen, sofern diese unerfüllt geblieben sind. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so hat es keinen Erstattungsanspruch auf geleistete Beiträge.
§ 7 – Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von dreißig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschließende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und die Jahresberichte zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über den jährlich vom Vorstand aufzustellenden
Vereinshaushaltsplan, die Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Annahme von Darlehen ab 50.000 EUR, Genehmigung aller
Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn dreißig Prozent
der Vereinsmitglieder erschienen sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
§ 9 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem
Schriftführer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei zwingendem
Vereinsinteresse kann die Frist unterschritten werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Satzung. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie den Abschluss von Verträgen, die der Erreichung der Ziele des Vereins entsprechen.
- Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit
Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen.
- Der Vorstand ist berechtigt zur Wahrung von Landesaufgaben eine Landesgeschäftsstelle einzurichten.
Weiterhin kann der Vorstand dort hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Einrichtung und Struktur der Landesgeschäftsstelle sind durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal sowie bei Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 – Protokolle
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich
protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Protokolle stehen drei Wochen nach Abhaltung der jeweiligen Versammlung zur
Verfügung.
§ 11 – Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Begleichung aller
berechtigten Ansprüche das Vermögen
- An das Landesamt für Soziales und Versorgung Land Brandenburg im Umfang der bereitgestellten und nicht
verausgabten Mittel zur Betreibung der Integrationsfachdienste
- An einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege im Umfang aller anderen finanziellen und sachlichen
Vermögenswerte. Dieses Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar den besonderen wohltätigen Anliegen dienen.
§ 12 – Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Vorstands wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beschränkt.
Strausberg, 28.06.2017
Hier finden Sie die Satzung zum Download: